1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des
Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für
Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie
gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes
Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der
derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht
den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes
widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die
firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung
des Vertrages ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach
der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den
dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in
Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige
Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden
Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb
gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll
berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte
Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.)
kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in
diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch
dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus
irgend einem Grund nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm
veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor
Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem
Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser
berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der
Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den
Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm
gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität.
Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem
Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers
die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen
sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder
Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb
bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.
Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten
Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers
Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen
schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und
allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige
Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt,
wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen
Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die
Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den
Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das
Originaltonmaterial aufzubewahren.
4 HAFTUNG
4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch
einwandfreies Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der
Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung.
Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb
noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den
Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die
bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind
von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne
Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der
Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme
der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens
zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der
Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel
solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur
fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom
Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung
übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die
Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in
Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder
beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von
Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine
Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen
abzuschließen besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen
für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung,
Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie
immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt.
Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw.
datawin/Verträge, Gesetze/AGB-Tonstudiobetriebe.doc
Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw.
urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im
Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw.
Rechteinhabers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge
der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen
sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und
klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu
sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die
entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom
Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag
für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich
festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen
Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne
der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt
insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die
Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser
Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein
Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung
nicht berührt.
7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten
Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den
Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum
des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige
Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten
Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche
Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von
Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die
beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber
hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht
übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt
ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten
aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am
Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart.
Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu
bringen.